Satzung

Satzung (in der Fassung vom 25.11.1999)

§ 1 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR

  • Der Verein trägt den Namen „Forum für Rechnungslegung und Steuern in Bremen e.V.“
  • Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. Er ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bremen eingetragen.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 AUFGABEN

  • Der Verein verfolgt den Zweck, durch einen intensiven Gedankenaustausch zwischen Wissenschaft und Praxis die wissenschaftliche Arbeit auf den Gebieten der Steuerwissenschaft, der Rechnungslegung und des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens zu fördern sowie die für diese Teilgebiete zuständigen Lehrstühle und die Studierenden der Universität Bremen bei der Erfüllung dieser Aufgaben zu unterstützen.
  • Der Verein soll die Erfüllung seiner Aufgaben insbesondere durch folgende Maßnahmen anstreben:
  • durch einen engen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Praktikern und Wissenschaftlern und mit anderen Institutionen auf den Gebieten der Steuerwissenschaft, der Rechnungslegung und des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens,
  • durch wissenschaftliche Veranstaltungen wie Symposien, Vorträge, Seminare und Kurse, die die Erkenntnisse und Erfahrungen der Teilnehmer auf den Gebieten der Steuerwissenschaft, der Rechnungslegung und des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens vertiefen,
  • durch Förderung von Untersuchungen besonderer Probleme der Steuerwissenschaft, der Rechnungslegung und des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens sowie durch Sammlung und Verbreitung von Untersuchungsergebnissen,
  • Förderung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben, insbesondere durch die Vergabe von Stipendien an junge Wissenschaftler für Forschungsarbeiten auf den Gebieten der Steuerwissenschaft, der Rechnungslegung und des betriebswirtschaftlichen Prüfungswesens,
  • Ausbau der Zusammenarbeit und des wissenschaftlichen Austauschs mit Hochschulen und steuerwissenschaftlichen Institutionen anderer Länder.

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  • Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  • Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  • Die dem Verein zur Verfügung stehenden Mittel dürfen nur für die in der Satzung genannten Zwecke des Vereins verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  • Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  • Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche Person, Personenvereinigung und jede juristische Person werden. Über jeden Aufnahmeantrag, der schriftlich zu stellen ist, entscheidet der Vorstand.
  • Durch Erklärung gegenüber dem Vorstand kann jedes Mitglied den Status eines fördernden Mitglieds erhalten.
  • Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein oder die Universität verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
  • Ausgenommen sind an der Universität Bremen immatrikulierte Studentinnen und Studenten der Rechts- und Wirtschaftswissenschaften bis zur bestandenen Diplomprüfung bzw. zur bestandenen 1. Staatsprüfung.
  • Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch Tod, bei juristischen Personen durch Auflösung. Ferner endet die Mitgliedschaft durch Austritt, durch Ausschluss sowie durch Liquidation des Vereins.
  • Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung zulässig.
  • Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Vorstand muss dem Betroffenen die Möglichkeit einer Anhörung geben, bevor er den Ausschluss vorschlägt.

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand.

§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  • Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist wenigstens einmal im Jahr mit einer Ladungsfrist von vier Wochen einzuberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn sie von der Mehrheit der Mitglieder des Vorstandes für erforderlich gehalten werden oder von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beim Vorstand beantragt werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind innerhalb von vier Wochen nach Beantragung einzuberufen.
  • Die Einladungen zu ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen sowie die Mitteilung der jeweiligen Tagesordnung obliegen dem Vorsitzenden des Vorstandes und haben schriftlich zu erfolgen.

§ 7 RECHTE DER MITGLIEDER

Alle Mitglieder des Vereins haben gleiche Rechte. Die Mitglieder dürfen ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen. Jedes Mitglied darf nur maximal zwei andere Mitglieder in der Mitgliederversammlung vertreten.

§ 8 BESCHLUSSFÄHIGKEIT

Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

§ 9 BESCHLUSSFASSUNG

  • Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  • Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen und vertretenen Mitglieder.
  • Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen und vertretenen Mitglieder erforderlich.
  • Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von einem weiteren Vorstandsmitglied gegenzuzeichnen ist.

§ 10 AUFGABEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:

  • Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und der Beitragsordnung,
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl des Rechnungsprüfers,
  • Entgegennahme und Beratung des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
  • Beschlussfassung über die Jahresrechnung,
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Vorschläge zum Jahresprogramm und dessen Beratung,
  • Auflösung des Vereins.

§ 11 DER VORSTAND

  • Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern. Er ist ehrenamtlich tätig.
  • Der Vorstand wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, den Stellvertreter sowie den Schatzmeister.
  • Nach jeweils zweijähriger Amtszeit hat eine Neuwahl stattzufinden. Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung im Amt.
  • Bei grober Pflichtverletzung kann die ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung die betreffenden Mitglieder des Vorstandes auch vor Ende der planmäßigen Amtszeit abwählen.
  • Der Vorsitzende leitet den Verein und die Mitgliederversammlung.
  • Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, von denen jeder allein vertretungsberechtigt ist.
  • Der Gesamtvorstand bestimmt die zur Erfüllung der Satzungszwecke, insbesondere der in § 10 Nr. 7 genannten Aufgaben erforderlichen Maßnahmen und deren Durchführung.

§ 12 EINNAHMEN

Die Einnahmen sollen sich insbesondere zusammensetzen aus:

  • Beiträgen der Mitglieder,
  • Spenden sowie Zuwendungen der öffentlichen Hand.
  • Die Mindesthöhe der Beiträge wird in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung zu erlassen ist.

§ 13 AUSGABEN

Die Zweckbindung über die Mittelverwendung gemäß § 3 ist zu beachten.

§ 14 RECHNUNGSPRÜFER

Der von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehören darf, prüft die Jahresrechnung des Vereins. Er ist ehrenamtlich tätig. Die Prüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Der Prüfer hat der Mitgliederversammlung über das Ergebnis zu berichten. Seine Wahl erfolgt grundsätzlich für zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

§ 15 AUFLÖSUNG

  • Die Auflösung des Vereins ist mit einer Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder zulässig, sofern mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die „Gesellschaft der Freunde der Universität Bremen e.V.“ zur ausschließlichen Verwendung für die Förderung der Betriebswirtschaftslehre und der Rechtswissenschaft an der Universität Bremen.

§ 16 ÜBERGANGSBESTIMMUNG

Der Vorstand wird ermächtigt, Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen, von denen das Registergericht die Eintragung in das Vereinsregister oder das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnützig abhängig macht, soweit diese Änderung sich nicht auf die Bestimmung über den Zweck des Vereins und über die bei Wahlen und Beschlüssen notwendigen Mehrheiten beziehen.

§ 17 INKRAFTTRETEN

Vorstehende Fassung der Satzung wurde am 18.12.1998 durch die Mitgliederversammlung angenommen und beschlossen und tritt am Eintragungstage in Kraft.