Beitragsordnung des Vereins
Beitrag (beschlossen in der Gründungsversammlung vom 18.12.1998)
§ 1 HÖHE DES JAHRESBEITRAGS
(1) Die Jahresbeiträge betragen für
– natürliche Personen mindestens 40,- Euro
– Personenvereinigungen und juristische Personen mindestens 60,- Euro
(2) Ehrenmitglieder sind zur Zahlung des Beitrags nicht verpflichtet.
(3) Für fördernde Mitglieder beträgt der Jahresbeitrag mindestens 300,- Euro.
§ 2 FÄLLIGKEIT
(1) Der Jahresbeitrag ist jeweils am ersten Werktag des Monats Februar fällig und unbar zu entrichten.
(2) Die Mitglieder sollen dem Verein ermöglichen, fällige Beiträge via Lastschrift einzuziehen.
§ 3 ERMÄSSIGUNGEN
(1) In begründeten Einzelfällen, über die der Vorstand entscheidet, ist eine Ermäßigung des Jahresbeitrags möglich.
(2) Endet die Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres durch Austritt oder Ausschluß, so ermäßigt sich der Jahresbeitrag nicht.
§ 4 ÄNDERUNGEN
Änderungen der Beitragsordnung werden von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§ 5 INKRAFTTRETEN
Vorstehende Fassung der Beitragsordnung wurde am 18.12.1998 durch die Mitgliederversammlung angenommen und beschlossen und tritt am Eintragungstage der Satzung in Kraft.
